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Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall
Ehrenamtlich in der Jugendarbeit Tätigen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamtinnen und Beamte) werden aktuell maximal 70 Euro pro Arbeitstag (bei Vollzeitbeschäftigung, bei Teilzeitbeschäftigung anteilig, maximal der entstandene Verdienstausfall) für insgesamt maximal zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr erstattet, wenn sie ehrenamtlich für eine Maßnahme eines rheinland-pfälzischen Trägers der Jugendhilfe unbezahlt freigestellt worden sind.
Für Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall sind die Regelungen des Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit des Landes Rheinland-Pfalz vom 05 Oktober 2001 und die entsprechende Verwaltungsvorschrift (VV-Ehrenamt) in der aktuellen Fassung beachtlich, wenn das ehrenamtliche Engagement für einen Träger der Jugendhilfe mit Sitz in Rheinland-Pfalz erfolgt.
Anträge sind von den Ehrenamtlichen spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme beim Landesjugendamt einzureichen.
Ansprechpartner*in
Landesjugendamt
Frau Leiter
Telefon 06131 967-379
leiter.andrea(at)lsjv.rlp.de
Frau Faber
Telefon 06131 967-586
faber.nicole(at)lsjv.rlp.de