
Inhalt
Förderungsfähig ist der Einsatz ehrenamtlich Tätiger in der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, die an Maßnahmen mitwirken, die nicht nach Nummer 2 VV- JuFöG gefördert werden können. Dies gilt nur für Veranstaltungen, die nicht aus anderen Bereichen der VV-JuFöG gefördert und ohne Übernachtung durchgeführt werden. Die Förderung dieser Veranstaltungen müssen beim Landesjugendamt mindestens 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme beantragt werden.
- 4.1 VV-JuFöG
Noch Fragen?
Frau Tegel
Telefon 06131 967-377
tegel.svenja(at)lsjv.rlp.de